Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V. (Fassung vom Oktober 2014)

§ 1 Zweck des Vereins

Die Deutsche Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V. setzt sich zur Aufgabe, die Meeresforschung in der Bundesrepublik Deutschland, die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Fachdisziplinen der Meeresforschung Tätigen sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen wissenschaftlichen Gesellschaften der Meeresforschung zu fördern, u. a. durch Intensivierung des Informationsaustausches. Die DGM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • a) die aktive Verbreitung von Informationen zur Meeresforschung unter den Mitgliedern durch die Herausgabe der „DGM Mitteilungen“ und regelmäßige Rundschreiben.
  • b) die Kommunikation von Meeresforschungsinhalten aller Art gegenüber anderen Meeresforschern und der interessierten Öffentlichkeit, u.a. durch die Veranstaltung von Tagungen und den Betrieb eines geeigneten Online-Portals.
  • c) die Einrichtung und Förderung von spezifischen Arbeitskreisen als Foren für die Diskussion wichtiger Aspekte der Meeresforschung und forschungspolitischer Fragen.
  • d) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
    Die DGM ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DGM dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DGM. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGM fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Meeresforschung (DGM) e.V.“ und hat ihren Sitz in Hamburg und ist seit dem 4. Juli 1980 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registriernummer VR 9338 eingetragen.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag

Mitglied der DGM kann jede natürliche und juristische Person werden, die an den Zielen der Gesellschaft interessiert ist. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; sie gilt mit der Bestätigung durch den Vorstand sowie der Zahlung des Mitgliederbeitrages als erworben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Juristische Personen haben nur ein Stimmrecht, und werden durch die entsprechenden Vertretungsberechtigten vertreten. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Jahresende, nach mehr als zweijährigem Rückstand der Beitragszahlungen oder mit dem Tod. Ein Mitglied kann wegen Zahlungseinstellung durch Beschluss des Vorstandes oder aus anderen wichtigen Gründen (Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verstoß gegen einen wissenschaftlichen Ehrenkodex) durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen Ausschlüsse durch den Vorstand kann auf der Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung können Einzelpersonen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Organe

Organe der Gesellschaft sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. der/dem Vorsitzenden
  • 2. der/dem 1. Stellvertreter(in) der/des Vorsitzenden
  • 3. der/dem 2. Stellvertreter(in) der/des Vorsitzenden
  • 4. Sowie bis zu zwei weiteren Stellvertreter(inne)n

Unter den Vorstandsmitgliedern, möglichst dem/der Vorsitzenden und seinen/ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen, soll sich mindestens ein/eine Vertreter/Vertreterin des Mittelbaus befinden. Höchstens ein berechtigter Vertreter bzw. Vertreterin eines juristischen Mitgliedes darf dem Vorstand angehören. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre durch geheime Wahl bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und gibt ihr einen Rechenschaftsbericht.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; dabei handeln jeweils zwei

§ 6 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand spätestens drei Wochen vorher durch Versand entweder mittels elektronischer Post (E-Mail) oder mittels eines einfachen Briefes an alle Mitglieder einberufen, an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • 1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes über das zurückliegende Geschäftsjahr
  • 2. Entlastung des Vorstandes
  • 3. Wahl der Vorstandsmitglieder
  • 4. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
  • 5. Festsetzung der Jahresbeiträge
  • 6. Satzungsänderungen
  • 7. Beschluss über korporative Mitgliedschaft der DGM in Dachverbänden sowie Zustimmung zu deren Satzung
  • 8. Anerkennung von Arbeitskreisen entspr. § 7
  • 9. Beschlussfassung über Ausschlussvorlagen
  • 10. Bestimmung der Richtlinien der Gesellschaft
  • 11. Stellungnahmen zu Problemen der Meeresforschung
    Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung können auch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. Sie müssen behandelt werden, wenn 1/10 der Anwesenden dafür ist. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der Anwesenden beschließen, dass zu solchen Anträgen auch Beschlüsse gefasst werden können. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann bei besonderem Anlass von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

§ 7 Rechnungslegung

  • 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen die Erfüllung der Aufgaben der DGM gewährleistet. Die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit (§ 1 Zweck des Vereins) sind dabei maßgebend.
  • 3. Auf Grund der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz sowie Einnahmen- und Ausgaben- Rechnung) sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ist in den DGM-Mitteilungen zu veröffentlichen. 4. Auf der Mitgliederversammlung ist darüber abzustimmen.

§ 8 Arbeitskreise

  • 1. Zu speziellen Themenkreisen können sich Arbeitskreise der DGM bilden. Will ein Arbeitskreis mit diesem Titel an die Öffentlichkeit treten, so ist er zuvor durch die Mitgliederversammlung anzuerkennen.
  • 2. Die anerkannten Arbeitskreise berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung von ihren Sitzungen und ihren Veröffentlichungen.
  • 3. Die Mitwirkung in einem Arbeitskreis ist nicht an eine DGM-Mitgliedschaft gebunden, allerdings müssen Sprecher der Arbeitskreise Mitglieder der DGM sein.

§ 9 Ehrungen und Preisverleihungen

Die DGM ehrt Personen, die durch ihren überragenden Einsatz oder Beitrag die Meeresforschung insgesamt oder in Teilaspekten wesentlich gefördert haben. Die Ehrung kann mit einem Preis verbunden sein. Ehrungen und Preise werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Die Ehrungen, Preise und deren Vergabe regelt die Geschäftsordnung der DGM.

§10 Auflösung

Die Auflösung der DGM erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen auf einer extra dafür ein-berufenen Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung der DGM oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Annette-Barthelt-Stiftung (Kiel), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichungen in den DGM-Mitteilungen oder durch Rundschreiben an die Mitglieder. Diese Satzung ist am 6. Mai 1980 von der Gründungsversammlung errichtet worden und nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am 4. Juli 1980 in Kraft getreten. Diese Satzung ist geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am:

  •  21. November 1980 in §§ 1, 2, 3, 6 und 7. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 4. Mai 1981.
  •  9. Juli 1985 in §§ 3 und 5. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 16. Januar 1986.
  • 20. September 1991 in §3. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 30. Januar 1990.
  • 9. Oktober 1998 in §§ 1, 3, 5 und 6. Ein neuer § 7 ist eingefügt worden. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 29. Mai 2000.
  • 24. September 2004 in § 5. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 11. August 2005.
  • 25. Mai 2007 in §§ 3 und 5. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18. Dezember 2007.
  • 13. Okt. 2011 in §§ 3 und 6 bis 11. Die neuen §§ 7 und 9 sind eingefügt worden. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 25.01.2012.
  • 21.03.2013 in § 6. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 15. Okt. 2013.

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